Die Statuten der Swiss Estates AG beinhalten gemäss Artikel drei (3) folgende „Opting out“-Bestimmung:
Erwerber von Aktien der Gesellschaft sind nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss Art. 135 und 163 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG, SR 958.1) verpflichtet.
Diese Bestimmung bedeutet, dass im Falle einer Übernahme der Grenzwerte der Titel der Gesellschaft im Fall der Swiss Estates AG keine öffentliche Angebotspflicht gemäss Börsengesetz besteht.
Die Statuten der Swiss Estates AG (Artikel 3) „Angebote/Meldepflichten“ weisen ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin. Die Statuten können ohne weiteres und kostenlos von der Gesellschaft bezogen oder von dieser Webseite heruntergeladen werden.
FinfraG - anwendbare Bestimmungen
Art. 125 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften):
- a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
- b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind.
2. Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweizerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:
- a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem ausländischen Recht führen würde; und
- b. das ausländische Recht einen Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.
3. Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 verpflichtet ist.
Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
1. Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1, Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.